Recht am eigenen Bild
 

Kurz gefasst

Der nachfolgende Text wurde aus dem Themenblatt "Recht am eigenen Bild" von BEE SECURE übernommen. Es geht dabei um die rechtlichen Aspekte in Verbindung mit Aufnahmen von Personen, die an öffentlichen Orten oder bei diversen Ereignissen gemacht werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und in welchen Fällen die Zustimmung der fotografierten Person erforderlich ist.
Eine wichtige Regel vorab: Die Erlaubnis, ein Foto zu machen, beinhaltet nicht unbedingt das Recht, es auch zu veröffentlichen.

Schutz der Privatsphäre

Das Recht auf Schutz der Privatsphäre, Grundprinzip der Bildrechte, gründet sich auf verschiedene Rechtstexte,  darunter

  1. Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte;

  2. (b) Artikel 14.(1) des Gesetzes vom 8. Juni 2004 über die freie Meinungsäußerung in den Medien in seiner geänderten Fassung, wonach jeder ein Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre hat,  

  3. (c) das Gesetz vom 11. August 1982 über den Schutz des Privatlebens, wonach es verboten ist, die Privatsphäre Dritter bewusst zu verletzen, indem von einer Person, die sich an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort aufhält, mit einem beliebigen Apparat Aufnahmen gemacht oder in Auftrag gegeben werden, ohne dass diese Person ihre Zustimmung gegeben hat. Nach diesem Text ist auch die Veröffentlichung solcher Aufnahmen verboten.

Aus diesen Rechtstexten geht hervor, dass jeder das Recht hat, sich dagegen zu wehren, dass Aufnahmen von ihm gemacht oder veröffentlicht werden. Einem Foto zustimmen bedeutet nicht, dass man auch dessen Veröffentlichung zustimmt, egal unter welchen Umständen.

Aufnahmen an öffentlichen Orten

Aus praktischen Gründen ist es oft nicht möglich, die Zustimmung aller Personen einzuholen, die auf Fotos zu sehen sind, die an öffentlichen Plätzen gemacht wurden.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Person allein aufgrund der Tatsache, dass sie sich an einem öffentlichen Ort aufhält, ihre stillschweigende Zustimmung zu der Aufnahme gegeben hat. Die Lehrmeinung sagt allerdings auch, dass die Tatsache, dass sich die Person an einem öffentlichen Ort aufhält, zwar als stillschweigende Zustimmung zu der Aufnahme zu betrachten ist, jedoch nicht als Zustimmung zu einer Veröffentlichung dieser Aufnahme. Damit eine solche Veröffentlichung möglich ist, muss die Zustimmung der betreffenden Person eingeholt werden.
Die Bildrechte von Privatpersonen können mit dem allgemein anerkannten Recht der Öffentlichkeit auf Information kollidieren.
Die luxemburgische Rechtsprechung sieht die Sache ähnlich und sagt: „Auch wenn feststeht, dass das Recht des Menschen am eigenen Bild unumstößlich ist und sich jeder gegen eine unerlaubte Veröffentlichung seines Abbilds wehren kann, muss eine Ausnahme gelten, wenn das veröffentlichte Bild eine Person zeigt, die im Mittelpunkt eines aktuellen Ereignisses steht“ [Cour d’appel, 6. Januar 2005].

Veröffentlichung im Internet

Wie erwähnt, bedeutet die Erlaubnis, ein Foto zu ma-chen, sei diese explizit (schriftlich) oder implizit (indem sich die Person etwa freiwillig vor die Kamera stellt), nicht, dass dieses Bild auch veröffentlicht werden darf. Heutzutage ist dieser Aspekt besonders wichtig im Hinblick auf die Popularität von sozialen Medien und Netzwerken.
Generell ist der Gebrauch von Online-Diensten wie Facebook® an die Zustimmung von Benutzerbedin-gungen gebunden, die vorsehen, dass jeder für die Inhalte verantwortlich ist, die er zur Verfügung stellt.
Desweiteren bieten diese Portale meist spezielle Dienste an, die es ermöglichen, anstößige oder uner-laubte Inhalte sofort zu melden.
Auf diese Meldedienste kann man zurückgreifen, um sein Recht am eigenen Bild geltend zu machen.

Fazit

Angesichts der oben geschilderten Problematik wird dringend empfohlen, vor einer Aufnahme und (vor allem) vor einer Veröffentlichung von Fotos die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. Bei Minderjähri-gen muss außerdem die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wie z. B. der Eltern, eingeholt werden

Alternativ können die Bilder unscharf gemacht werden, damit die Personen nicht mehr zu erkennen sind.
Wird gegen die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre verstoßen, so sind damit straf- und zivilrechtliche Folgen verbunden. Auf strafrechtlicher Ebene z. B. wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. August 1982 über den Schutz des Privatlebens mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 5.000 Euro bestraft.
Auf zivilrechtlicher Ebene kann eine Verletzung der Privatsphäre oder der Bildrechte (unter anderem) zu einer Verurteilung zu Schadenersatz führen. Auch wenn die betreffende Person (oder der gesetzliche Vertreter) ihre Zustimmung gegeben hat, ist zu beachten, dass

  1. (a) die Veröffentlichung der Fotos auf Artikel beschränkt ist, die direkt mit dem Ereignis in Verbindung stehen, anlässlich dessen die Aufnahmen gemacht wurden,

  2. (b) die Zustimmung „spezifisch“ sein muss (d. h. sie muss für einen bestimmten Zweck gegeben werden, z. B. für ein bestimmtes Ereignis) und danach nicht für andere, ursprünglich nicht vorgesehene Zwecke verbreitet werden darf.

Beispiel einer offiziellen Zustimmung

ANHANG: MUSTER FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZU BILDAUFNAHMEN UND ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON BILDERN EINES MINDERJÄHRIGEN

Ich, _________________________, Vater / Mutter / sonstiger gesetzlicher Vertreter (Unzutreffendes streichen) von _________________________ (Name und Vorname des Kindes), erteile meine Zustimmung, dass das Kind auf der Veranstaltung _________________________ (Name der Veranstaltung) am _________________________ foto-grafiert werden darf und diese Fotos in der Presse oder zu einem anderen nicht gewerblichen Zweck, der direkt mit der betreffenden Veranstaltung zusammenhängt, veröffentlicht werden dürfen, und nehme zur Kenntnis, dass diese Veröffentlichung unentgeltlich erfolgt.
Unterschriften - Kind : Vater / Mutter / sonstiger gesetzlicher Vertreter: _________________________