Internet und Autorenrechte
 

Kurz gefasst

Das Internet eröffnet seinen Benutzern unbegrenzte Möglichkeiten. Aber nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Einige Verhaltensweisen der Benutzer im Internet können eine Verletzung der Urheberrechte ("copyright" in Englisch) darstellen. In Frankreich z. B. wurden 2006 mehrere Nutzer zu einer Geldstrafe und sogar zu Gefängnisstrafen mit Bewährung verurteilt, weil sie unerlaubt geschützte Werke – Filme, Videospiele und Musikdateien – vervielfältigt und verbreitet hatten.
Auch wenn es in Luxemburg bislang noch keine Verurteilungen gegeben hat, ist es wichtig zu wissen, dass die luxemburgischen Gerichte häufig der Rechtsprechung der französischen und belgischen Gerichte folgen, weil das luxemburgische Recht in vielen Aspekten mit der Rechtsprechung dieser beiden Länder identisch ist und ein europäisches Recht, welches verschiedene dieser Aspekte regelt, existiert. In Luxemburg dient das geänderte Gesetz vom 18. April 2001 über Urheberrechte, verwandte Rechte und Datenbanken als Referenz.

Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke

Nach dem Gesetz ist eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. Um z. B. Fotos legal auf eine Webseite stellen zu können, ist die Genehmigung des Urhebers dieser Fotos erforderlich. Was die Vervielfältigung von Fotos oder Videos von Personen anbelangt (egal, ob berühmt oder nicht), stellt sich auch das Problem einer eventuellen Verletzung der Privatsphäre. Jeder Mensch hat nämlich ein ausschließliches Recht am eigenen Bild und kann über dessen Veröffentlichung bestimmen und sich somit gegen eine nicht genehmigte Verbreitung wehren. Es ist also nicht erlaubt, Fotos von Personen auf eine Webseite zu stellen, deren Zustimmung nicht vorher eingeholt wurde. Gleiches gilt für Videos, auf denen Personen zu sehen sind. Einige Ausnahmen können für sehr bekannte Menschen bei öffentlichen Auftritten existieren.

Das Recht auf Schutz der Privatsphäre, Grundprinzip der Bildrechte, gründet sich auf verschiedene Rechtstexte, darunter
Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte;
(b) Artikel 14.(1) des Gesetzes vom 8. Juni 2004 über die freie Meinungsäußerung in den Medien in seiner geänderten Fassung, wonach jeder ein Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre hat,
(c) das Gesetz vom 11. August 1982 über den Schutz des Privatlebens, wonach es verboten ist, die Privatsphäre Dritter bewusst zu verletzen, indem von einer Person, die sich an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort aufhält, mit einem beliebigen Apparat Aufnahmen gemacht oder in Auftrag gegeben werden, ohne dass diese Person ihre Zustimmung gegeben hat. Nach diesem Text ist auch die Veröffentlichung solcher Aufnahmen verboten. Aus diesen Rechtstexten geht hervor, dass jeder das Recht hat, sich dagegen zu wehren, dass Aufnahmen von ihm gemacht oder veröffentlicht werden.

Internettauschbörsen

Das Hoch- und Herunterladen geschützter Werke, ob Lieder, Filme oder Videospiele, ist nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt. Das Brennen von Werken auf der Festplatte eines Computers z. B. stellt eine Vervielfältigung dar. Um illegale Downloads zu verhindern, wird empfohlen, nur auf legale Internetseiten zu gehen, die Geld für die Werke verlangen; ein Teil des von den Nutzern gezahlten Gelds fließt den Urhebern als Gegenleistung für die Gewährung der Nutzungsrechte zu.

Manche Nutzer von Peer-to-Peer-Netzen behaupten, das Herunterladen geschützter Werke sei ausnahmsweise gesetzlich zulässig, wenn von den Werken Privatkopien angefertigt werden. Privatkopie bedeutet, dass Privatpersonen die Möglichkeit haben, Kopien von erworbenen Originalen für die private und nicht gewerbliche Nutzung zu erstellen.

Es gibt aber auch Webseiten, auf denen Künstler der Öffentlichkeit legal und ohne Beschränkungen freien Zugriff auf ihre Musik gewähren, die dann heruntergeladen und ausgetauscht werden kann.

Schutz der Marken

Im Hinblick auf die Wiedergabe von Marken, ob es sich hierbei um ein Zeichen (Bildmarke) oder einem Namen (Wortmarke) handelt (z.B. die Marke "Nike": der Haken ist die Bildmarke, "Nike" die Wortmarke), gilt das Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum. Diese Vereinbarung macht zuerst einen Hinweis auf den Begriff der Verwendung in der Wirtschaft (Punkte 1.a.-c.). Das bedeutet, dass  jede Person, die die Marke im Geschäftsalltag wiedergeben möchte, d.h. im Allgemeinen für gewerbliche Zwecke, die Zustimmung des Markeninhabers, d.h. des Eigentümers der Marke, einholen muss. Daraus lässt sich ableiten, dass bei der Wiedergabe einer Marke auf einer privaten Webseite nicht vorher die Einwilligung des Markeninhabers eingeholt werden muss, sofern diese nicht für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Mit der Verwendung der Marke auf der Webseite darf weder deren Bekanntheit übermäßig ausgenutzt werden, noch darf diese Verwendung der Marke schaden, in welcher Form auch immer.