Kurz gefasst
Das Opfer eines Computerangriffs hat die Möglichkeit, den Angreifer anzuzeigen, selbst wenn dieser unbekannt ist.
Das erste, was es dazu tun muss, ist Beweise sammeln, welche die Straftat untermauern, die es dem Angreifer vorwirft. Falls das Opfer sich an eine spezialisierte Firma wendet, um die entstandenen Schäden reparieren zu lassen (um etwa vernichtete Dateien wiederherzustellen), kann sich der Bericht dieser Firma als äußerst wertvoll während der juristischen Phase herausstellen. Deshalb muss er so detailliert wie möglich sein.
Beweis eines EDV-Angriffs
Als Beweise eines Angriffs gelten alle Elemente (Logs, Schäden,...), welche die illegalen Eingriffe des Eindringlings dokumentieren. Damit sie vor Gericht gültig sind, müssen sie auf spezifische Art und Weise gesammelt werden. In Luxemburg kann sich das Opfer an die Polizei wenden (Dienst "Nouvelles technologies"). Es kann auch eine "freiwille Übergabe" der Beweismittel an CIRCL, eine staatliche Initiative für präventive und reaktive Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen in Computer-Systemen.
Es ist ebenfalls notwendig, ein Backup des Harddisk- und der Dateispeicher durchzuführen, da hinterlassene Spuren hier oft sehr minimal sind. Wenn Sie einen Angriff auf Ihr Gerät feststellen, lassen Sie es eingeschaltet und bitten Sie CIRCL, Ihnen bei diesem Backup zu helfen. Das ist es, was man unter "freiwilliger Übergabe" der Informationen versteht; danach können sie von der Justiz akzeptiert werden.
Nachdem die Beweise gesammelt wurden, kann das Opfer juristische Wege einleiten. Es hat die Wahl zwischen:
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Anzeigenerstattung und Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft ;
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dem Auftreten als Nebenkläger, um eine Entschädigung für den entstandenen Kosten einzufordern;
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oder der eigenständigen Verfolgung der Angreifer (falls diese bekannt sind), indem es die direkt vor Gericht lädt.
Anzeige erstatten
Um Anzeige zu erstatten, muss das Opfer sich lediglich auf eine Polizeistelle begeben, oder einen Brief an den Staatsanwalt schicken, in dem es ihn über den Ort des Vergehens informiert.
Hier gilt für den juristischen Bezirk Luxemburg-Stadt (Kantone Luxemburg, Capellen, Esch, Grevenmacher, Mersch und Remich) die Adresse:
Procureur d’État
Palais de Justice de Luxembourg
B.P.15
L-2010 Luxembourg
Für den juristischen Bezirk Diekirch (Kantone Diekirch, Clerf, Echternach, Redange, Vianden und Wiltz):
Procureur d’État
Tribunal d’Arrondissement de Diekirch
B.P. 164
L-9202 Diekirch
Verfassen der Anzeige
Die Anzeige muss:
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die Fakten deutlich und in chronologischer Reihenfolge darlegen;
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jedes nützliche Detail beinhalten (zum Beispiel, wer Zugriff auf das Systempasswort hatte, wer das System zuletzt benutzt hat, usw.);
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knapp aber deutlich die Schäden des Angriffs beschreiben (zum Beispiel Datenverlust, Außer-Kraftsetzung des Systems, usw.).
Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, den Schaden genau zu beziffern, allerdings kann es nützlich sein, der Anzeige eine Schätzung beizufügen (und zu betonen, dass diese vorbehaltlich ist). Ausschlaggebend dafür sind zum Beispiel der Zeitaufwand für die Systemreparatur oder der Wiederaufbau zerstörter und beschädigter Daten.
Es ist auch nicht notwendig, die Situation juristisch einzuordnen, also zu erläutern, inwiefern es sich um einen Gesetzesbruch handelt oder welche Rechte geltend sind: dies sind Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Der Kläger kann jedoch die ein oder andere Beschuldigung oder den Gesetzestext erwähnen, den er als anwendbar betrachtet (und dabei betonen, dass seine Einschätzung vorbehaltlich ist).
Für eine Anzeige ist es weder notwendig, die Identität des Täters zu kennen, noch, einen Verdacht zu haben, um welche Person es sich handeln könnte. Es obliegt dann der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden, ob eine Ermittlung und Strafverfolgung stattfinden werden. Diese kann gegebenenfalls entscheiden, den Fall ohne Folgen zu den Akten zu legen.
Untersuchungsverfahren mit Nebenkläger
Indem es zum Nebenkläger wird, bezeugt das Opfer seine Absicht, für den beim Angriff entstandenen Schaden eine Entschädigung zu erhalten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Internetpirat Daten im EDV-System einer Firma zerstört hat, und dabei finanzieller Schaden entstanden ist. Wer durch einen EDV-Angriff Schaden erlitten hat und wünscht, dass sein Fall juristisch verfolgt wird, kann als Nebenkläger in einem Adhäsionsverfahren vor Gericht ziehen.
Das Adhäsionsverfahren unterscheidet sich in folgenden Punkten von der Strafanzeige:
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Es leitet das Strafverfahren ein;
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Es zwingt den Kläger (in diesem Fall das Opfer), eine Geldsumme zu hinterlegen, die vom Untersuchungsrichter festgelegt, dazu bestimmt ist, die Verfahrenskosten zu decken;
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Falls der Kläger nicht Recht erhält, den Fall also vor Gericht verliert, kann er dazu verpflichtet werden, die Kosten des Verfahrens zu tragen (ganz oder zum Teil).
Artikel 56 des Strafgesetzbuchs: Man muss als Nebenkläger mit dem Untersuchungsrichter auftreten.
Privatklage
Mit der Privatklage bewirkt das Opfer die Einleitung des Strafverfahrens und betraut somit direkt das Gericht. Der vermeintliche Täter wird vom Gericht angesucht, ohne vorherige Untersuchung der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Kläger selbst die Beweise erbringen muss, da es kein Untersuchungsverfahren gab. Daher ist es wichtig, ein komplettes und überzeugendes Dossier vorzubereiten, was sich als komplex herausstellen kann.
Natürlich ist die Privatklage nur dann erwägbar, wenn der Täter bekannt ist. Allerdings ist die Privatklage nicht möglich, wenn bereits ein Strafverfahren mit Nebenkläger eingeleitet wurde.
