Nachrichten
 
Videoüberwachung, Geolokalisierung, Zugangsbadges, biometrische Systeme, Telefonkommunikationen, E-Mails,... Es gibt unzählige Möglichkeiten, Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu überwachen. Jedoch ist nicht alles erlaubt. In Luxemburg ist das Gesetz relativ klar: Es schützt die Angestellten vor jeglicher Form von missbräuchlicher Überwachung. Das Prinzip ist einfach: Jedes Überwachungssystem muss legitime Gründe haben und von der nationalen Datenschutzkommission CNPD genehmigt sein. Der genaue Zweck der Überwachung muss in der Genehmigungsanfrage beschrieben werden.
 

Rechte von Angestellten und Arbeitgebern

Angestellte und Arbeitgeber haben jeweils Rechte und Pflichten, die voneinander abweichen können. Die Reglementierung der Überwachung am Arbeitsplatz dient dazu, einen Ausgleich zu finden zwischen den Interessen auf beiden Seiten.
Der Angestellte hat das Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre am Arbeitsplatz. Das beinhaltet auch das Briefgeheimnis. Allerdings muss der Angestellte seinen Arbeitsvertrag erfüllen, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens zu beeinträchtigen.
Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Besitz zu schützen: Die vertraulichen Daten dürfen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden, sein EDV-System muss normal funktionieren können (z.B. Viren und Überlastung der Server vermeiden).
Das Briefgeheimnis nimmt eine besondere Stellung ein, speziell im Hinblick auf die Verbreitung der E-Mail-Korrespondenz. Das Gesetz erkennt dem Angestellten das Recht auf Privatsphäre am Arbeitsplatz an. Er hat ebenfalls das Recht, private E-Mails zu verschicken. Der Arbeitgeber darf die E-Mails seiner Angestellten also nicht lesen, wenn sie klar als „privat“ identifiziert werden.


Die Rolle der CNPD

Die CNPD analysiert eingehende Anfragen zur Genehmigung der Überwachung nach 4 Kriterien.
  1. Rechtmäßigkeit: Ist das Ziel der Überwachung legitim?
  2. Notwendigkeit: Sind die eingesetzten Überwachungsmaßnahmen angebracht im Hinblick auf den zu erfüllenden Zweck?
  3. Verhältnismäßigkeit: Sind die Auswirkungen der Überwachung unverhältnismäßig in den Bezug auf den Zweck? Wird die Privatsphäre respektiert? Gibt es weniger einschneidende Mittel, mit denen man das gleiche Ziel erreichen kann?
  4.  Vertraulichkeit: Die Benutzung der gesammelten Daten muss streng vertraulich bleiben und gesichert ablaufen. Die Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie unbedingt notwendig.
Die CNPD führt und aktualisiert auch eine Liste der erteilten Bewilligungen. Diese Liste kann auf der Webseite eingesehen werden, unter der Rubrik „Öffentliches register".

Neue Broschüre

Jeder Tätigkeitsbereich ist spezifischen Risiken im Bereich der Überwachung ausgesetzt. Deshalb hat die Arbeitnehmerkammer (CSL) die Problematik im Detail untersucht und am Mittwoch, dem 8. Oktober 2014 eine neue Broschüre zum Thema „Überwachung am Arbeitsplatz“ veröffentlicht. Das 50-seitige Dokument liefert Antworten auf alle Fragen zu diesem Thema. Es kann auf der Webseite der CSL heruntergeladen werden (FR).