Angriffe auf EDV-Systeme
 

Illegaler Zugriff auf ein System

Der illegale Zugriff auf ein System ist gegeben, falls sich jemand vorsätzlich und böswillig Zugang zu einem Informationsverarbeitungs- und Übertragungssystem verschafft, indem er z.B. :

  1. einen Rechner des Opfers benutzt (nachdem er sich zuvor Zugang zu den Räumen der Organisation verschafft hat);

  2. sich von außen Zugang zum Organsiations-Netzwerk verschafft oder sich von außen die Kontrolle über eine Maschine der Organisation verschafft, die an diesem Netzwerk hängt. Mit dieser Beschuldigung werden zum Beispiel Mitarbeiter konfrontiert, die ihren eigenen Rechner dazu benutzen, um an vertrauliche Informationen zu gelangen, die nicht für sie bestimmt sind, beziehungsweise solche, die eine Straftat begehen (indem sie zum Beispiel den Rechner der Organisation benutzen, um einen Dritten anzugreifen).

Artikel 509-1 vom Strafgesetzbuch: " Wer sich in böswilliger Absicht Zugang zu einem Informations- und Kommunikationssystem verschafft und sich dort aufgehalten hat, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500 und 2000 Euro bestraft oder eins von beidem. ».

Änderung oder Löschung von Daten

Die Änderung oder Löschung von Daten, die während eines illegalen Zugangs zu einem System getätigt werden, ist ein erschwerender Umstand. Die minimalen Strafen sind also noch höher. Hierzu gehören zum Beispiel:

  1. Computer-Vandalismus, also der Zugang zu einem System, um Daten zu zerstören ; oder

  2. der Schüler bzw. Student, der sich Zugang zum Schul- bzw. Uni-Server verschafft, um seine Noten oder die seiner Kollegen abzuändern.

Die Tatsache, Daten in ein System einzuschleusen, die Funktionsweise des Systems oder der Verarbeitung bzw. Übertragung zu beeinflussen, ohne sich hierfür einen illegalen Zugang verschafft zu haben, ist auch strafbar.

Artikel 509-3 vom Strafgesetzbuch:

  • Für das Löschen oder Verändern von Daten, nachdem man sich illegal Zugang verschafft hat : "[...], Freiheitsstrafe zwischen vier Monaten und zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 1200 und 25000 Euro." (Artikel 509-3 Absatz 2 vom Strafgesetzbuch)

  • Für das Löschen oder Verändern von Daten, ohne sich illegal Zugang verschafft zu haben : "[...], Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 1250 und 12500 Euro."

Mutwillige Störung eines Systems

Die Störung der ordnungsgemäßen Arbeiten eines Systems ist auch strafbar. Hierzu gehören zum Beispiel: 

  1. das System durch eine Denial-of-Service-Attacke blockieren;

  2. die Funktionsweise des Systems zu verändern und so einen Leistungsabfall oder eine Veränderung der Ergebnisse zu provozieren, usw. (zum Beispiel durch das bewusste und böswillige Einschleusen eines Virus) ; oder

  3. dadurch, dass man ein System beschädigt oder zerstört (auf Ebene des Materials oder der Anwendungen).

Artikel 509-2 vom Strafgesetzbuch: "[...], Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 1250 und 12500 Euro."

Der bloße Versuch

Ein erfolgreicher Angriff ist nicht die einzige Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktion. Der bloße Versuch, die oben genannten Straftaten zu begehen, auch falls sie nicht gelungen sind, ist strafbar. Script-kiddies und andere junge Hacker riskieren also die gleiche Strafhöhe wie professionelle Hacker.

Artikel 509-6 vom Strafgesetzbuch: "Der Versuch, eine unter den Artikeln 509-1 bis 509-7 angeführten Straftaten zu begehen, wird ebenso bestraft, wie die Straftat selbst."

Vereinigung von Hackern

Die Tatsache, dass sich mehrere Personen zusammentun oder sich abstimmen, um eine der oben beschriebenen Straftaten zu begehen, ist strafbar, unabhängig davon ob die Straftat erfolgt ist oder nicht. Dies ist z.B. bei Leuten der Fall, die Angriffs-Tools oder -Informationen austauschen (einen Computer, einen Zugang zum Netzwerk, spezielle Programme oder Skripte oder für den Angriff benötigte Informationen), um einen koordinierten Angriff auf einen Dritten zu planen.

Artikel 509-7 vom Strafgesetzbuch: "Wer sich an einer Gemeinschaft beteiligt, mit dem Zweck, eine der oben angeführten Straftaten vorzubereiten oder durchzuführen, wird im Strafrahmen der Artikel 509-1 bis 509-5 bestraft."